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   LSG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - L 3 AS 1616/10   

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https://dejure.org/2010,118491
LSG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - L 3 AS 1616/10 (https://dejure.org/2010,118491)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.10.2010 - L 3 AS 1616/10 (https://dejure.org/2010,118491)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - L 3 AS 1616/10 (https://dejure.org/2010,118491)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - L 3 AS 1616/10
    Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten behinderungsbedingten Mehraufwendungen hat das BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) die Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) zwar für verfassungswidrig erklärt.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - L 3 AS 1616/10
    Zwar habe die Beklagte zunächst durch Bescheid vom 09.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 Leistungen nach dem SGB II gänzlich versagt und damit einen Leistungsanspruch ohne zeitliche Beschränkung verneint, weshalb nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.11.2006 - Az.: B 7b AS 14/06 R - Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit sei.
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - L 3 AS 1616/10
    Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin nach § 7 Abs. 5 SGB II im fraglichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hatte, da nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -) maßgebliches Kriterium allein die Förderfähigkeit der Ausbildung selbst und nicht die des Auszubildenden ist, es mithin allein darauf ankommt, ob die Ausbildung - wie hier der Fall und von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt - im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist.
  • BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 395/09

    Keine höheren "Hartz IV-Leistungen" für die Vergangenheit aufgrund des Urteils

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - L 3 AS 1616/10
    Von einer rückwirkenden Übergangsregelung hat das BVerfG nämlich ebenso abgesehen wie von einer Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für zurückliegende Leistungszeiträume eine Öffnungsklausel zu schaffen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 24.03.2010 - Az.: 1 BvR 395/09 -, zit. nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - L 5 B 10/08

    Anspruchsausschluss für Auszubildende; Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - L 3 AS 1616/10
    Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist es - wie das SG richtig erkannt hat und entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11.02.2008 - L 5 B 10/08 AS ER -, zit. nach juris) - nicht maßgeblich, ob die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin Ausbildungsgeld zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 f. SGB III i.V.m. §§ 33, 44 f. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch bewilligte.
  • SG Chemnitz, 01.04.2009 - S 22 AS 3533/07
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - L 3 AS 1616/10
    Denn eine derartige Differenzierung betrifft gerade nicht die Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach, sondern vielmehr der Person der Auszubildenden (vgl. i.e. SG Chemnitz, Urteil vom 01.04.2009 - S 22 AS 3533/07 -, zit. nach juris).
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